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Biometrischer Reisepass
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Der biometrische Reisepass (auch elektronischer Reisepass, kurz ePass genannt) ist eine Kombination eines papierbasierten Reisepasses mit elektronischen Komponenten (daher das vorangestellte âeâ fĂŒr âelektronischâ). Der ePass enthĂ€lt biometrische Daten, die verwendet werden, um die IdentitĂ€t eines Reisenden feststellen zu können. Die weltweite EinfĂŒhrung von biometrischen PĂ€ssen wurde durch die Behörden der USA nach den TerroranschlĂ€gen vom 11. September 2001 gefordert.
Contents
âą Deutschland
âą Schweiz
âą Weblinks
âą Einzelnachweise
ââââââââââââââââââââââââââââââââââââââââââââââââââââââââââââââââââââââââââââââââââââââââââââââââââââââââââââââââââââââââââââââââââââââââââââââââââââââââââââââââââââââââââââââââââââââââââââââââââââââââââââââââââââââââââââââââââââââââââââââââââââââââââ
Entstehungsgeschichte
Seit 1998 befasst sich die internationale Zivilluftfahrtbehörde International Civil Aviation Organization (ICAO), eine Sonderorganisation der Vereinten Nationen, mit elektronisch auswertbaren biometrischen Merkmalen in maschinenlesbaren Reisedokumenten.cite-ref-1[1] 2003 fĂŒhrte dies zur Vorstellung einer unter der Bezeichnung âBlueprintâ (engl. fĂŒr âBauplanâ) bekannt gewordenen Empfehlung. Sie fordert alle Mitglieder der Vereinten Nationen dazu auf, zukĂŒnftig biometrische Merkmale der Inhaber elektronisch auf dem Reisedokument zu speichern. Kriterien fĂŒr die Auswahl der zu verwendenden Techniken sind: weltweite InteroperabilitĂ€t, Einheitlichkeit, technische ZuverlĂ€ssigkeit, PraktikabilitĂ€t und Haltbarkeit.cite-ref-2[2] Die vier zentralen Punkte des âBlueprintâ sind die Verwendung von kontaktlosen Chips (RFID), die digitale Speicherung des Lichtbildes auf diesen Chips, wobei weitere Merkmale wie FingerabdrĂŒcke oder Irismuster der Augen ergĂ€nzt werden können, die Verwendung einer definierten logischen Datenstruktur (Logical Data Structure, LDS) und ein Verfahren zur Verwaltung von digitalen ZugangsschlĂŒsseln (Public-Key-Infrastruktur, PKI). Die Vorgaben wurden in der Weiterentwicklung des Standards 9303 der ICAO zusammengefasst.cite-ref-3[3]
Am 13. Dezember 2004 beschloss der Rat der EuropĂ€ischen Union auf politischen Druck der Vereinigten Staaten, die mit dem Wegfall der Visumfreiheit fĂŒr europĂ€ische Reisende drohten,cite-ref-4[4]cite-ref-5[5] die PĂ€sse der Mitgliedstaaten gemÀà diesem Standard mit maschinenlesbaren biometrischen Daten des Inhabers auszustatten.cite-ref-verordnung-nr-2252-2004-6-0[6]cite-ref-7[7] Am 22. Juni 2005 billigte das deutsche Bundeskabinett einen Vorschlag des damaligen Bundesinnenministers Otto Schily (SPD) zur EinfĂŒhrung eines solchen Reisepasses, der ihn als âwichtigen Schritt auf dem Weg zur Nutzung der groĂen Fortschritte der Biometrie fĂŒr die innere Sicherheitâ bezeichnete.cite-ref-8[8]
Diese BegrĂŒndung ist umstritten. Es wird argumentiert, dass der deutsche Reisepass schon vor der Biometrisierung als eines der fĂ€lschungssichersten Dokumente weltweit gegolten habe. Es sei beispielsweise kein Terrorakt in Europa bekannt, zu dessen DurchfĂŒhrung ein gefĂ€lschter deutscher Pass oder Personalausweis benutzt wurde. Dem wird entgegengehalten, dass bereits die RAF-Terroristen regelmĂ€Ăig falsche oder verfĂ€lschte Dokumente missbrauchten. Dabei ist jedoch zu berĂŒcksichtigen, dass zu Zeiten der RAF noch die auch so zwischenzeitlich lĂ€ngst ĂŒberholten â damals teilweise noch handschriftlich ausgefĂŒllten â Generationen von Ausweisdokumenten (grĂŒner Reisepass, grauer Personalausweis) Stand der Technik waren.
EuropÀische Union
Der Rat der EuropĂ€ischen Union hat die Aufnahme des Gesichtsbildes sowie von FingerabdrĂŒcken in elektronischer Form in der Verordnung Nr. 2252/2004 des Rates vom 13. Dezember 2004 ĂŒber Normen fĂŒr Sicherheitsmerkmale und biometrische Daten in von den Mitgliedstaaten ausgestellten PĂ€ssen und Reisedokumenten verbindlich vorgeschrieben. Da die EG-Verordnung eine elektronische Speicherung der biometrischen Daten im Pass vorsieht, strebt der Entwurf ein durchgĂ€ngig elektronisches Verfahren der Passbeantragung an. Dieser Rechtsakt gilt nicht fĂŒr die EU-LĂ€nder DĂ€nemark und Irland. Er findet allerdings Anwendung in den mit der EU assoziierten LĂ€ndern Island, Liechtenstein, Norwegen und Schweiz.cite-ref-verordnung-nr-2252-2004-6-1[6]
Deutschland
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Hauptartikel
:
Deutscher Reisepass
Seit dem 1. November 2005 werden von der Bundesrepublik Deutschland Reisedokumente mit biometrischen Daten ausgegeben. Die ReisepĂ€sse enthalten einen Chip, in dem zunĂ€chst nur ein digitales Foto mit den Gesichtsmerkmalen des Passinhabers gespeichert wurde. DafĂŒr wird ein biometrisches Passbild benötigt. Seit 1. November 2007 werden auch zwei FingerabdrĂŒcke digital integriert, spĂ€ter könnte auch ein Scan der Iris hinzukommen.cite-ref-9[9]
Der Kinderreisepass enthÀlt keinen Chip mit biometrischen Merkmalen, das Passbild muss allerdings biometriefÀhig sein.
Schweiz
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Hauptartikel
:
Schweizer Pass
Mit Botschaft vom 8. Juni 2007 unterbreitete der Bundesrat der Bundesversammlung den Entwurf des Bundesbeschlusses ĂŒber die Genehmigung und die Umsetzung des Notenaustauschs zwischen der Schweiz und der EuropĂ€ischen Gemeinschaft betreffend die Ăbernahme der Verordnung (EG) Nr. 2252/2004 ĂŒber biometrische PĂ€sse und Reisedokumente. Die Genehmigung dieses völkerrechtlichen Vertrags wurde verbunden mit einer entsprechenden Ănderung des Ausweisgesetzes. Der Bundesrat stellte fest, dass die EG-Ausweisverordnung fĂŒr die Schweiz eine Weiterentwicklung des Schengen-Besitzstands darstellt und von dieser ĂŒbernommen werden muss, wenn sie ihre Beteiligung am Schengener Abkommen und die damit verbundenen Vorteile nicht gefĂ€hrden will.cite-ref-10[10]
Die beiden Kammern der Bundesversammlung haben den Bundesbeschluss am 13. Juni 2008 angenommen; der Nationalrat mit 94 zu 81 Stimmen, der StĂ€nderat mit 36 zu 2 Stimmen bei 3 Enthaltungen. Die Opposition gegen die Vorlage ging insbesondere von der Sozialdemokratischen Fraktion und der GrĂŒnen Fraktion aus, die sich gegen die Schaffung einer zentralen Datenbank der digitalen FingerabdrĂŒcke stellten. Gleicher Meinung war auch der Schweizer Datenschutzbeauftragte Hanspeter ThĂŒr, der sich gegen die zentrale Speicherung von biometrischen Daten aussprach, nicht aber gegen die Speicherung auf dem Chip im Reisepass.cite-ref-11[11] Die bĂŒrgerliche Mehrheit hielt demgegenĂŒber in der InteressenabwĂ€gung zwischen Datenschutz einerseits, öffentlicher Sicherheit sowie Verhinderung von FĂ€lschungen andererseits die Schaffung einer zentralen Datenbank fĂŒr sinnvoll. Ein Antrag, dass weiterhin Anspruch auf eine preisgĂŒnstige nicht biometrische IdentitĂ€tskarte ohne Chip bestehen soll, wurde vom Nationalrat in seiner ersten Beratung zwar angenommen, vom StĂ€nderat aber gestrichen, worauf sich der Nationalrat ihm anschloss.cite-ref-12[12]
GemĂ€ss Art. 141 Abs. 1 Bst. d Ziff. 3 der Bundesverfassung unterstand der Bundesbeschluss dem fakultativen Referendum. Dieses kam mit 63'733 eingereichten gĂŒltigen Unterschriften zustande. Gegen die Vorlage sprachen sich sowohl linke wie auch rechte Gegner aus: Die Ersteren sahen den Datenschutz gefĂ€hrdet, die Letzteren lehnten die Ăbernahme von EU-Verordnungen grundsĂ€tzlich ab. FĂŒr die Parteien der Mitte und die WirtschaftsverbĂ€nde standen die FortfĂŒhrung des Schengen-Abkommens und wirtschaftliche Aspekte im Zentrum; die breite Anerkennung der Schweizer PĂ€sse sei fĂŒr die Wirtschaft von grosser Bedeutung. In der Volksabstimmung vom 17. Mai 2009 wurde die Vorlage knapp mit 50,15 % Ja-Stimmen angenommen. Die Abstimmungsbeteiligung betrug 38,77 %.cite-ref-13[13]
Am 1. MĂ€rz 2010 ist die Ănderung des Ausweisgesetzes in Kraft getreten.cite-ref-14[14]
Der schweizerische Reisepass erhÀlt folgende Daten:cite-ref-15[15]
âą Amtlicher Name (Allianzname, falls beantragt)
âą Vorname/n
âą Geschlecht
âą Geburtsdatum
âą ein Heimatort (bei mehreren der gewĂŒnschte)
⹠NationalitÀt
⹠Grösse (bei Kindern bis zum vollendeten 14. Lebensjahr erscheinen drei Sternchen im Ausweis [***])
âą Fotografie
⹠Ausstellende Behörde
âą Datum der Ausstellung
âą Datum des Ablaufs der GĂŒltigkeit
âą Ausweisnummer und Ausweisart
âą Datenchip mit Gesichtsbild und FingerabdrĂŒcken ist nur im Pass enthalten (FingerabdrĂŒcke nur, wenn Inhaber ĂŒber zwölf Jahre alt ist)
âą Unterschrift gemĂ€ss Antrag (betr. nur IDK). Im Pass muss die Unterschrift eigenhĂ€ndig angebracht werden; bei Kindern unter sieben Jahren und nicht schreibfĂ€higen Personen ist die Unterschrift nicht zwingend notwendig. PĂ€sse von Kindern oder bevormundeten Personen dĂŒrfen nicht von den Eltern bzw. dem Vormund unterschrieben werden
⹠Amtliche ErgÀnzungen (wenn im Antrag vorhanden, sind nur im Pass möglich)
âą Maschinenlesbare Zone (MRZ)
Vereinigte Staaten
Die TerroranschlĂ€ge am 11. September 2001 in den Vereinigten Staaten hatten viele politische und wirtschaftliche Folgen. So wurde u. a. die EinfĂŒhrung biometrischer Reisedokumente, die als ein SchlĂŒssel zur wirksameren BekĂ€mpfung von organisiertem Verbrechen und illegaler Einwanderung angesehen werden, stark beschleunigt.
Den ersten Schritt machte der UN-Sicherheitsrat mit der Resolution 1373 am 28. September 2001, in der beschlossen wurde, dass
âalle Staaten [âŠ] die Bewegung von Terroristen oder terroristischen Gruppen verhindern werden, indem sie wirksame Grenzkontrollen durchfĂŒhren und die Ausgabe von IdentitĂ€tsdokumenten und Reiseausweisen kontrollieren und MaĂnahmen zur VerhĂŒtung der Nachahmung, FĂ€lschung oder des betrĂŒgerischen Gebrauchs von IdentitĂ€tsdokumenten und Reiseausweisen ergreifen.â
â
UN-Sicherheitsrat
:
Resolution 1373
Anfang 2002 erfolgte in Deutschland eine entsprechende Anpassung des Passgesetzes, das ab dann die EinfĂŒhrung biometrischer Merkmale erlaubte (BGBl. I S. 361).
Ebenfalls im Jahr 2002 erlieĂen die USA im Rahmen des US-Visit-Programmcite-ref-17[17] den Enhanced Border Security Actcite-ref-18[18] und verpflichteten die 36 Nationen,cite-ref-vwp-19-0[19] die an ihrem Visa-Waiver-Programm (VWP)cite-ref-vwp-19-1[19] teilnehmen, bis 26. Oktober 2004 ReisepĂ€sse einzufĂŒhren, die die Speicherung von biometrischen Daten nach den ICAO-Standards ermöglichen, wenn sie im Visa-Waiver-Programm bleiben möchten. Im Laufe der weiteren Entwicklung verschoben die USA den Pflichttermin zwei Mal, je um ein Jahr, auf den 26. Oktober 2006.
Die internationale Zivilluftfahrtbehörde ICAO erhielt den Auftrag, zu diesem Zweck Richtlinien zu entwickeln.cite-ref-20[20] Diese Richtlinien fordern den Einsatz eines RFID-Chips in den Reisepass. Der RFID-Chip soll die Speicherung und die kabellose Ăbertragung von Daten ermöglichen. Die Richtlinie stellt bis zu diesem Zeitpunkt einen De-facto-Standard dar. In Zukunft wird erwartet, dass sich diese Form der Identifikation weltweit durchsetzt.
Im Oktober 2004 begannen die USA, von allen visumspflichtigen und den meisten nicht-visumspflichtigen Einreisenden FingerabdrĂŒcke und Fotos zu erfassen. Einreisende mĂŒssen den linken und den rechten Zeigefinger von einem Fingerabdruckscanner erfassen und das Gesicht fotografieren lassen. Das System gleicht die Daten dann mit einer Liste gesuchter Personen ab. Dieses Verfahren soll nicht nur der TerrorismusbekĂ€mpfung dienen, sondern es auch ermöglichen, die Einhaltung der erteilten Aufenthaltsgenehmigungen besser zu ĂŒberwachen. Reisende sollen ab diesem Zeitpunkt einen maschinenlesbaren Pass mit biometrischen Merkmalen vorlegen, um ohne Visum durch einfaches AusfĂŒllen eines Formulars in die USA einreisen zu können.cite-ref-21[21]
Zweck der EinfĂŒhrung des ePasses
Der damalige Bundesinnenminister Otto Schily hat in einer Pressekonferenz in Berlin am 1. Juni 2005 die folgenden Vorteile des neuen ePasses geschildert.cite-ref-22[22]
Erhöhte Sicherheit der Reisedokumente
Deutsche PĂ€sse galten schon vorher als sehr fĂ€lschungssicher. Das nutzte aber wenig, da bereits innerhalb der EuropĂ€ischen Union ein groĂes GefĂ€lle bei den Sicherheitsstandards herrschte. Es soll verhindert werden, dass gefĂ€lschte europĂ€ische PĂ€sse zur Begehung von Straftaten benutzt werden. Deshalb wurde mit dem ePass auf den hohen deutschen Standards aufgesetzt, ergĂ€nzt durch eine zusĂ€tzliche FĂ€lschungshĂŒrde â die Biometrie. Damit sollte ein neuer hoher, EU-weiter Standard definiert werden. Auf diese Weise wurde zum einen eine höhere FĂ€lschungssicherheit erreicht, zum anderen eine maschinelle ĂberprĂŒfbarkeit anhand der Biometrie, ob ein Dokument zu der verwendenden Person gehört oder nicht.
Verbesserte Identifizierung von Reisenden
Bei Visumantragstellern muss schon zum Zeitpunkt der Antragstellung grĂŒndlich ĂŒberprĂŒft werden, ob Zweifel an der IdentitĂ€t bestehen. ZukĂŒnftig wird die biometrische Identifizierung von Visumantragstellern vor der Einreise der Regelfall sein. Bis Ende 2007 richtet die EU ein zentrales Visum-Informationssystem ein, in dem die Lichtbilder und FingerabdrĂŒcke aller Antragsteller gespeichert werden. Mit Hilfe der FingerabdrĂŒcke wird dann vor der Einreise festgestellt, ob ein Antragsteller zu einem frĂŒheren Zeitpunkt bereits ein Visum erhalten oder verweigert bekommen hat. Nach und nach werden an allen GrenzĂŒbergĂ€ngen GerĂ€te aufgestellt, mit deren Hilfe ein biometrischer Vergleich möglich wird â entweder zwischen dem Dokument und dem, der es benutzt, oder zwischen dem Reisenden und einer biometrischen Datenbank. Bei EU-BĂŒrgern und visumfrei Reisenden wird das Dokument verwendet, bei Visuminhabern wird auf das Visuminformationssystem zugegriffen werden können. Die Nutzung gefĂ€lschter Schengen-Visa oder echter Schengen-Visa anderer Personen wird erheblich erschwert.
Nutzung biometrischer Hilfsmittel bei der Personenfahndung
Mit Hilfe erkennungsdienstlicher Behandlungen können die Polizeien des Bundes und der LĂ€nder bereits heute FingerabdrĂŒcke und Lichtbilder VerdĂ€chtiger aufnehmen und mit den BestĂ€nden im Bundeskriminalamt vergleichen. Mit biometrischen Technologien wird die biometrische UnterstĂŒtzung der Personenfahndung erheblich einfacher sein. Die anzustrebende technische Erweiterung der Automatisierten Fingerabdruckidentifizierungssystem-Datenbank um die Möglichkeit der Echtzeit-Suche in TeildatenbestĂ€nden sowie die vorgesehene Ausstattung der GrenzĂŒbergĂ€nge mit Fingerabdruckscannern wird eine Fahndungsabfrage mit Fingerabdruck möglich machen â zukĂŒnftig auch unter Einsatz mobiler GerĂ€te. Zur UnterstĂŒtzung grenzĂŒberschreitender Fahndungen werden darĂŒber hinaus in der nĂ€chsten Generation des europaweiten polizeilichen Informationssystems â Schengener Informationssystem II (SIS) â FingerabdrĂŒcke und Lichtbilder gespeichert. Ziel ist es hier, in einer kĂŒnftigen Entwicklungsstufe des SIS, Fahndungsabfragen im SIS auf der Grundlage solcher biometrischer Daten durchzufĂŒhren.
Erleichterter Reiseverkehr durch biometrieunterstĂŒtzte Kontrolle
Die technische UnterstĂŒtzung der Grenzkontrollen durch Biometrie kann genutzt werden, um die Kontrolle von vertrauenswĂŒrdigen Personen zu erleichtern â mit Zeitgewinn fĂŒr den Reisenden und die Bundespolizei. Allerdings werden aktuell (Stand: Ende 2015) durch die Bundespolizei weder FingerabdrĂŒcke noch biometrische Gesichtsmerkmale standardmĂ€Ăig bei der Einreise erfasst bzw. mit den in den Reisedokumenten hinterlegten biometrischen Daten elektronisch abgeglichen. Ein Zeitgewinn besteht de facto also bislang nicht.
Sicherheitsmechanismen des ePasses
Radio-Frequency Identification
Der neue elektronische Reisepass ist mit einem RFID-Chip ausgestattet. Bei diesem RFID-Chip handelt es sich um einen zertifizierten Sicherheitschip mit kryptographischem Koprozessor, auf dem neben den bisher ĂŒblichen Passdaten auch biometrische Merkmale gespeichert werden.
Im RFID-Chip wurden in der ersten Stufe des EU-Reisepasses im Wesentlichen folgende personenbezogenen Daten gespeichert: der Name, der Geburtstag, das Geschlecht und das Gesichtsbild des Inhabers. Bereits jetzt sind alle diese Daten in maschinenlesbarer Form in dem maschinenlesbaren Bereich (engl. Machine Readable Zone [MRZ]) auf der Datenseite des Reisepasses enthalten (mit Ausnahme des Gesichtsbildes, das zwar auf der Datenseite abgedruckt, aber nur bedingt maschinenlesbar ist).
RFID (Radio-Frequenz Identification) ist ein Verfahren zur automatischen Identifizierung von Objekten ĂŒber Funk. Der Einsatz von RFID-Systemen eignet sich grundsĂ€tzlich ĂŒberall dort, wo automatisch gekennzeichnet, erkannt, registriert, gelagert, ĂŒberwacht oder transportiert werden muss.
Jedes RFID-System ist durch die folgenden Eigenschaften definiert:
âą Elektronische Identifikation â Das System ermöglicht eine eindeutige Kennzeichnung von Objekten durch elektronisch gespeicherte Daten.
âą Kontaktlose DatenĂŒbertragung â Die Daten können zur Identifikation des Objektes drahtlos ĂŒber einen Funkfrequenzkanal ausgelesen werden.
âą Senden auf Abruf â Ein gekennzeichnetes Objekt sendet seine Daten nur dann, wenn ein dafĂŒr vorgesehenes LesegerĂ€t diesen Vorgang abruft.
Ein RFID-System besteht technologisch betrachtet aus zwei Komponenten, einem Transponder und einem LesegerÀt:
âą Der Transponder ist der eigentliche DatentrĂ€ger. Er wird in ein Objekt integriert (z. B. eine Chip-Karte) und kann kontaktlos ĂŒber Funktechnologie ausgelesen und wieder beschrieben werden. GrundsĂ€tzlich setzt sich der Transponder aus einer integrierten Schaltung und einem Radiofrequenzmodul zusammen. Auf dem Transponder sind eine Identifikationsnummer und weitere Daten ĂŒber den Transponder selbst bzw. das Objekt, mit dem dieser verbunden ist, gespeichert.
âą Das LesegerĂ€t besteht je nach eingesetzter Technologie aus einer Lese- oder einer Schreib-/Lese-Einheit sowie aus einer Antenne. Es liest Daten vom Transponder und weist möglicherweise den Transponder an, weitere Daten zu speichern. Weiterhin kontrolliert das LesegerĂ€t die QualitĂ€t der DatenĂŒbermittlung. Die LesegerĂ€te sind typischerweise mit einer zusĂ€tzlichen Schnittstelle ausgestattet, um die empfangenen Daten an ein anderes System (z. B. PC, Automatensteuerung) weiterzuleiten und dort weiterzuverarbeiten.cite-ref-23[23]
Zugriffsschutz und sichere Kommunikation
Die Mechanismen des Zugriffschutzes stellen sicher, dass ein unautorisiertes Auslesen der Daten aus dem RFID-Chip sowie ein Belauschen der Kommunikation unterbunden werden. Der Begriff âunautorisiertâ muss hierbei genauer differenziert werden: PrimĂ€r ist darunter der Zugriff auf die Daten eines Passbuches im zugeklappten Zustand zu verstehen, also z. B. wĂ€hrend sich der Pass in einer Reisetasche befindet (Basic Access Control). FĂŒr das Auslesen der Fingerabdrucksdaten aus ReisepĂ€ssen der zweiten Stufe wird diese Anforderung so erweitert, dass lediglich durch berechtigte LesegerĂ€te ein Zugriff erfolgen kann (Extended Access Control).cite-ref-24[24]
Basic Access Control (BAC)
Dieser Zugriffsschutz soll fĂŒr die im RFID-Chip abgelegten Daten genau die Eigenschaften des bisherigen Reisepasses nachbilden:
Um auf die im RFID-Chip gespeicherten Daten zugreifen zu können, muss das LesegerĂ€t dem Chip beweisen, dass es die Maschinenlesbare Zone des Passes kennt. Damit soll sichergestellt werden, dass die Daten nur dann ausgelesen werden können, wenn ein optischer Zugriff auf die Datenseite des Reisepasses gewĂ€hrt wurde. Konkret muss sich das LesegerĂ€t gegenĂŒber dem RFID-Chip authentisieren, und zwar mit einem geheimen ZugriffsschlĂŒssel, der aus der maschinenlesbaren Zone des Reisepasses berechnet wird. Das LesegerĂ€t muss also die maschinenlesbare Zone optisch lesen, daraus den ZugriffsschlĂŒssel berechnen und sich damit gegenĂŒber dem RFID-Chip authentisieren. Parallel dazu findet auch ein SchlĂŒsselaustausch statt, bei dem der Chip und das LesegerĂ€t mit Hilfe des ZugriffschlĂŒssels einen neuen gemeinsamen Session Key (SitzungsschlĂŒssel) berechnen. Mit diesem wird die anschlieĂende Kommunikation zwischen Chip und LesegerĂ€t abgesichert.
In die Berechnung des ZugriffsschlĂŒssels gehen die durch PrĂŒfziffern gegen Lesefehler gesicherten Felder der MRZ ein: die Passnummer, das Geburtsdatum des Inhabers und das Ablaufdatum des Reisepasses. Geht man vom derzeitigen Reisepass aus, ist die Passnummer eine neunstellige Zahl, das heiĂt, es gibt 109 Möglichkeiten. FĂŒr das Geburtsdatum gibt es nĂ€herungsweise 365 Ă 102 Möglichkeiten und fĂŒr das Ablaufdatum gibt es â bei einer GĂŒltigkeit des Reisepasses von zehn Jahren â 365 Ă 10 Möglichkeiten. Insgesamt entspricht die StĂ€rke des ZugriffschlĂŒssels theoretisch etwa 56 Bit (3652 Ă 1012 â 256) was der StĂ€rke eines normalen Data Encryption Standard (DES)-SchlĂŒssels entsprechen wĂŒrde.cite-ref-sicherheitsmerkmale-25-0[25] Praktisch wird diese StĂ€rke aber nicht erreicht. So lĂ€sst sich z. B. das Alter einer Person ungefĂ€hr abschĂ€tzen und es besteht oft eine Korrelation zwischen der Passnummer und dem Ablaufdatum. Die tatsĂ€chliche Entropie der MRZ wird daher auf 40 bis 50 Bits geschĂ€tzt.cite-ref-0-26-0[26]
Dies bietet zwar einen genĂŒgenden Schutz gegen das Auslesen der Daten, nicht aber gegen das Abhören (und EntschlĂŒsseln) der Kommunikation zwischen Chip und LesegerĂ€t. Konkret ist es möglich, durch eine Brute-Force Attacke den Session-Key nachtrĂ€glich zu berechnen und somit die abgehörte Kommunikation offline zu entschlĂŒsseln.cite-ref-27[27]cite-ref-28[28] Aus diesem Grund wurde zum Schutz der Basisdaten ein neues Verfahren (Password Authenticated Connection Establishment, PACE) eingefĂŒhrt, das in den EU-LĂ€ndern zusĂ€tzlich zum BAC implementiert wird, mit dem Ziel das BAC lĂ€ngerfristig zu ersetzen.cite-ref-1-29-0[29]cite-ref-2-30-0[30]cite-ref-0-26-1[26]
Password Authenticated Connection Establishment (PACE)
PACE hat das gleiche Ziel wie BAC (Schutz der Basisdaten vor Auslesen und Abhören), dank dem Einsatz von asymmetrischer Kryptographie erreicht es aber eine deutlich höhere Sicherheit.cite-ref-31[31] Konkret ist PACE ein passwort-authentisierter Diffie-Hellman-SchlĂŒssellaustauch-Protokoll, das ein (möglicherweise schwaches) Passwort verifiziert und einen kryptographisch starken Session-Key generiert. Das Passwort wird, wie schon bei BAC, aus der Maschinenlesbaren Zone des Passes berechnet und fĂŒr die Authentisierung verwendet. Da beim SchlĂŒsselaustausch aber das Diffie-Hellman Protokoll eingesetzt wird, hĂ€ngt die StĂ€rke des ausgehandelten Session-Keys nicht von der StĂ€rke des Passworts ab, womit offline Attacken trotz der schwachen Entropie der MRZ unmöglich sind.
Extended Access Control (EAC)
In der zweiten Stufe des EU-Reisepasses werden zusĂ€tzlich FingerabdrĂŒcke auf dem RFID-Chip gespeichert. Derart sensible Daten bedĂŒrfen eines besonders starken Schutzes und vor allem der Vorgabe einer engen Zweckbindung. Innerhalb der Arbeitsgruppe zur technischen Standardisierung des EU-Reisepasses fand daher die Spezifikation eines erweiterten Zugriffsschutzes statt. Dieser erweiterte Zugriffsschutz spezifiziert einen zusĂ€tzlichen Public-Key Authentisierungsmechanismus, mit dem sich das LesegerĂ€t als zum Lesen von FingerabdrĂŒcken berechtigt ausweist. Dazu muss das LesegerĂ€t mit einem eigenen SchlĂŒsselpaar und einem vom RFID-Chip verifizierbaren Zertifikat ausgestattet werden. In diesem Zertifikat sind dann die Rechte des LesegerĂ€tes exakt festgelegt. Dabei bestimmt immer das Land, das den Reisepass herausgegeben hat, auf welche Daten ein LesegerĂ€t zugreifen kann.cite-ref-sicherheitsmerkmale-25-1[25]
DatenauthentizitÀt
Passive Authentication (PA)
Passive Authentication dient der Sicherstellung der DatenauthentizitĂ€t. Konkret wird die IntegritĂ€t und AuthentizitĂ€t der im RFID-Chip gespeicherten Daten ĂŒber eine digitale Signatur gesichert, sodass jede Form von manipulierten Daten zu erkennen ist. Somit kann ĂŒberprĂŒft werden, dass die signierten Daten von einer berechtigten Stelle erzeugt und seit der Erzeugung nicht mehr verĂ€ndert wurden.
Zum Signieren und ĂberprĂŒfen der digitalen Dokumente wird eine global interoperable Public Key Infrastruktur (PKI) benötigt. Jedes teilnehmende Land erzeugt dazu eine zweistufige PKI, die aus genau einer Country Signing CA (CA â Certification Authority) und mindestens einem Document Signer besteht:
âą Country Signing CA: Die Country Signing CA ist im Kontext der ReisepĂ€sse die oberste Zertifizierungsstelle eines Landes. International gibt es keine ĂŒbergeordnete Zertifizierungsstelle, da nur so garantiert werden kann, dass jedes Land die volle Kontrolle ĂŒber seine eigenen SchlĂŒssel besitzt. Das von der Country Signing CA erzeugte SchlĂŒsselpaar wird ausschlieĂlich zur Zertifizierung von Document Signern verwendet. Die Verwendungsdauer des privaten SchlĂŒssels der Country Signing CA wurde auf drei bis fĂŒnf Jahre festgelegt. Entsprechend der GĂŒltigkeitsdauer der ReisepĂ€sse von derzeit zehn Jahren muss der zugehörige öffentliche SchlĂŒssel zwischen 13 und 15 Jahren gĂŒltig sein.
âą Document Signer: Document Signer sind zum Signieren der digitalen Dokumente berechtigte Stellen, zum Beispiel die Druckereien, die auch die physikalischen Dokumente produzieren. Jeder Document Signer besitzt mindestens ein von ihm erzeugtes SchlĂŒsselpaar. Der private SchlĂŒssel wird ausschlieĂlich zum Signieren der digitalen Dokumente verwendet, der öffentliche SchlĂŒssel muss von der nationalen Country Signing CA zertifiziert werden. Die Verwendungsdauer des privaten SchlĂŒssels des Document Signers betrĂ€gt maximal drei Monate, so dass im Falle einer Kompromittierung des SchlĂŒssels möglichst wenig PĂ€sse von den Auswirkungen betroffen sind. Entsprechend muss der zugehörige öffentliche SchlĂŒssel zehn Jahre und drei Monate gĂŒltig sein.cite-ref-sicherheitsmerkmale-25-2[25]
ChipauthentizitÀt
Die oben beschriebene Passive Authentication schĂŒtzt zwar die gespeicherten Daten vor Manipulation, verhindert aber nicht das Klonen des Chips. Will das LesegerĂ€t sicher sein, dass es mit einem Original-Chip kommuniziert, muss auch die ChipauthentizitĂ€t ĂŒberprĂŒft werden. Dabei beweist der Chip die Kenntnis seines eigenen privaten SchlĂŒssels (Secret-Key, SKc), zu dem er einen zugehörigen, durch Passive Authentication gesicherten, öffentlichen SchlĂŒssel (Public-Key, PKc) besitzt. Der PKc wird vom LesegerĂ€t ausgelesen und geprĂŒft, der SKc befindet sich hingegen im gesicherten Speicher des Chips und kann nicht ausgelesen werden. ICAO beschreibt zwei Verfahren, mit denen der Chip die Kenntnis seines Secret-Keys SKc beweisen kann: Active Authentication und Chip Authentication.cite-ref-32[32]
Active Authentication (AA)
Die Active Authentication ist ein Challenge-Response-Verfahren, bei dem der Pass eine vom LesegerĂ€t erhaltene Challenge mit dem Secret-Key SKc unterschreibt und ans LesegerĂ€t schickt. Damit kann sich das LesegerĂ€t ĂŒberzeugen, dass es mit dem Inhaber des Secret-Keys kommuniziert. Die Challenge sollte vom LesegerĂ€t zufĂ€llig gewĂ€hlt werden, dies kann vom Chip jedoch nicht ĂŒberprĂŒft werden. Damit ist es dem LesegerĂ€t möglich sich eine beliebige Challenge vom Pass unterschreiben zu lassen. Deswegen wird Active Authentication von vielen LĂ€ndern nicht implementiert.
Chip Authentication (CA)
Die Chip Authentication ist faktisch ein Diffie-Hellman-SchlĂŒsselaustausch, bei dem der Chip immer das gleiche SchlĂŒsselpaar (SKc, PKc) verwendet, wĂ€hrend das LesegerĂ€t sein SchlĂŒsselpaar jeweils zufĂ€llig neu wĂ€hlt. Beim Diffie-Hellman-Protokoll tauschen zwei Parteien ihre Public-Keys aus, um einen gemeinsamen geheimen SchlĂŒssel zu berechnen. Dieser ist durch die zwei Public-Keys zwar eindeutig definiert, um ihn berechnen zu können, muss man allerdings auch einen der beiden Secret-Keys kennen. Wenn der Chip also beweisen kann, dass er den neu ausgehandelten SchlĂŒssel kennt, hat er damit implizit die Kenntnis seines Secret-Keys SKc bewiesen. Da der bei der Chip Authentication ausgehandelte SchlĂŒssel deutlich sicherer ist als der SitzungsschlĂŒssel, der bei BAC berechnet wurde, wird er auch zur Absicherung der weiteren Kommunikation zwischen dem Chip und dem LesegerĂ€t verwendet.
Biometrische Merkmale im ePass
Der neue ePass soll zwei biometrische Merkmale enthalten, anhand derer der EigentĂŒmer identifiziert werden kann. Das ist zum einen ein Bild des Gesichts und zum anderen zwei Fingerabdruckbilder.
Die Erkennung von Personen anhand von biometrischen Merkmalen ist ein Ansatz zur Authentifizierung von Personen. Biometrie bietet sich in ErgÀnzung oder als Ersatz herkömmlicher Methoden wie PIN/Passwort und Karte oder anderer Token deshalb an, weil die körperlichen Merkmale im Gegensatz zu Wissens- und Besitzelementen unmittelbar personengebunden sind. Ziel einer biometrischen Erkennung ist stets, die IdentitÀt einer Person zu ermitteln (Identifikation) oder eine behauptete IdentitÀt zu bestÀtigen bzw. zu widerlegen (Verifikation).
Verfahren zur Erkennung der Iris wurde erst Mitte der 1980er Jahre entwickelt. Sie genĂŒgten ansatzweise den Anforderungen an eine Automatisierung der Gesichtserkennung, die das US-Verteidigungsministerium 1994 ausschrieb, wodurch es die erste Kommerzialisierungswelle biometrischer Systeme auslöste, an die sich die Entwicklung des Marktwettbewerbs entsprechender Produkte anschloss.cite-ref-biometrie-33-0[33]
Ăberblick biometrischer Merkmale
Biometrische Merkmale lassen sich in zwei Merkmalsgruppen einteilen:cite-ref-34[34] verhaltenstypische Merkmale und physiologische Merkmale.
Bei den verhaltenstypischen Merkmalen spricht man von dynamischen Merkmalen, da diese sich abhÀngig von der Umgebung oder der Verfassung der Person Àndern. Verhaltenstypische Merkmale sind, die Erzeugung einer persönlichen Unterschrift, die Bewegung der Lippen beim Sprechen, der Klangcharakter der Stimme, die Gangart und das Tippverhalten an einer Tastatur.
Die physiologischen Merkmale sind sogenannte âstatische Merkmaleâ; das bedeutet, dass diese eine nahezu unverĂ€nderliche Struktur aufweisen. Physiologische Merkmale sind der Fingerabdruck, die Handgeometrie, das heiĂt beispielsweise Form und MaĂe der Finger und des Handballens, das Gesicht und die Anordnung der Attribute wie z. B. Nase, Mund, die Iris, deren Gewebemuster vermessen werden können, die Venen der Hand oder der Finger, deren BlutgefĂ€Ămuster vermessbar ist, sowie der Geruch, die DNS und das Blut.
Anwendung im ePass
Auf den biometrischen Reisepass (ePass) bezogen können keine verhaltenstypischen Merkmale zur Erkennung einer Person herangezogen werden. Der Grund ist, dass diese, wie zuvor beschrieben von der Verfassung der Person und der Umgebung abhĂ€ngig sind. AuĂerdem können einige Merkmale, wie zum Beispiel eine Unterschrift, durch Ăbung sehr gut nachgeahmt werden.
Bei den physiologischen Merkmalen können keine Merkmale genutzt werden, die einen körperlichen Eingriff erfordern. Das heiĂt, dass die menschliche DNS und das Blut nicht zur biometrischen Erkennung herangezogen werden können.
Daraus resultierend bleiben die folgenden Merkmale als mögliche Merkmale ĂŒbrig:cite-ref-35[35]
âą Der Fingerabdruck,
âą die Geometrie der Hand,
âą das Gesicht,
âą die Iris und
âą die BlutgefĂ€Ămuster.
Aus diesen Möglichkeiten hat sich die EuropĂ€ische Union dazu entschieden, ein Foto des Gesichts (zur Erkennung der Gesichtsgeometrie) und FingerabdrĂŒcke in die neuen biometrischen ReisepĂ€sse aufzunehmen.cite-ref-verordnung-nr-2252-2004-6-2[6] In Deutschland enthalten die neuen biometrischen ReisepĂ€sse:cite-ref-36[36]
âą Seit 1. November 2005 ein Bild des Gesichts und
⹠seit 1. November 2007 zusÀtzlich zwei Fingerabdruckbilder.
Das Gesichtsbild wurde aufgrund der Empfehlung der UN-Zivilluftfahrt-Organisation (International Civil Aviation Organization, ICAO) ausgewÀhlt.
âFĂŒr FingerabdrĂŒcke als zweites Merkmal sprach die hohe Praxistauglichkeit der hierzu entwickelten Abnahme- und Erkennungssysteme. Die Festlegung der EU auf zwei biometrische Merkmale war erforderlich, um FlexibilitĂ€t bei der Kontrolle zu ermöglichen. An Stellen, an denen die Gesichtserkennung nicht praktikabel ist (zum Beispiel bei schlechten BeleuchtungsverhĂ€ltnissen oder bei Massenandrang), soll eine Verifikation durch FingerabdrĂŒcke möglich sein.â
â
Bundesministerium des Innern
:
Fragen und Antworten zum ePass
DurchfĂŒhrung einer biometrischen Erkennung
Erstmalige Erfassung
ZunĂ€chst mĂŒssen die benötigten biometrischen Merkmale erstmals erfasst werden, um sie spĂ€ter vergleichen und wiedererkennen zu können. Gesichtsmerkmale erfasst zum Beispiel eine Kamera, FingerabdrĂŒcke ein Fingerabdruckscanner. Die Daten fĂŒr den ePass erfassen die Meldebehörden. Diese sogenannten Rohdaten, also Bilder des Gesichts und der FingerabdrĂŒcke, werden auf dem RFID-Chip des ePasses gespeichertcite-ref-faltblatt-bb-38-0[38] und können bei einer Passkontrolle mit den an Ort und Stelle verfĂŒgbaren Merkmalen derjenigen Person verglichen werden, die den Pass vorlegt.
Damit auch computergestĂŒtzte Systeme diese Daten nutzen können, werden die Rohdaten mit mathematischen und statistischen Verfahren abstrahiert, sodass die wesentlichen, charakteristischen Merkmale als sogenannte Referenzmuster oder Templates vorliegen. Ein Fingerabdruck zum Beispiel wird so aufbereitet, dass man trotz Schmutzpartikeln die Rillen der Fingerkuppen gut erkennen und damit auch gut vergleichen kann. Auf dem ePass werden allerdings nicht direkt solche Templates gespeichert, sondern die Rohdaten, weil sich die Berechnungsverfahren international stark unterscheiden.cite-ref-faltblatt-bb-38-1[38] Als Alternative werden auch templatefreie, sogenannte âanonyme Verfahrenâ entwickelt, bei denen keine Templates aus Rohdaten erstellt, sondern kryptografische SchlĂŒssel errechnet werden. Jedoch steckt diese Entwicklung noch in den AnfĂ€ngen.cite-ref-meuth-39-0[39]
Vergleich von biometrischen Merkmalen
Der Vergleich biometrischer Merkmale basiert auf dem Vergleich aktueller biometrischer Daten und Referenzdaten, die zum Beispiel auf dem RFID-Chip des ePass gespeichert werden.
DurchfĂŒhren eines Matchings
Beim sogenannten âMatchingâ wird ein Vergleich zwischen dem gespeicherten Template auf dem ePass und der bei der erneuten PrĂ€sentation des Merkmals gegenĂŒber dem biometrischen System erstellt wird, vorgenommen. Bei Ăbereinstimmung meldet das GerĂ€t, das das Matching durchfĂŒhrt, die Wiedererkennung der Person, die ihr biometrisches Merkmal prĂ€sentiert hat.
VerÀnderung eines biometrischen Merkmals
Bei VerĂ€nderung eines biometrischen Merkmals, wie zum Beispiel der Ănderung des Fingerabdrucks durch Verletzung eines Fingers, sind die biometrischen Systeme in der Lage die Referenzdaten in der Datenbank anzupassen. Wichtig ist des Weiteren, dass biometrische Merkmale vor dem Zugriff Unbefugter gesichert werden mĂŒssen, da diese, wenn sie allgemein bekannt sind, nicht mehr zur Authentifizierung einer bestimmten Person genutzt werden können. Dies mĂŒssen entsprechende Systeme sicherstellen.
Automatisierter Vergleich von biometrischen Merkmalen
Siehe auch
:
EasyPASS
Da die Erfassung und der Vergleich von biometrischen Merkmalen tĂ€glich in groĂer Menge erfolgt, können hierfĂŒr nur computergestĂŒtzte Systeme eingesetzt werden, da mit Hilfe dieser die BewĂ€ltigung in einer akzeptablen Zeit zu bewĂ€ltigen ist. Exemplarisch soll an dieser Stelle an die Passabfertigung an einem GroĂflughafen gedacht werden. Bei der Kontrolle eines biometrischen Merkmals mit einer Referenzdatenbank bietet der Computer mehrere Vorteile:
âą Immer wiederkehrende monotone Arbeiten werden von computergestĂŒtzten Systeme in der immer gleichbleibenden QualitĂ€t ausgefĂŒhrt,
âą die Geschwindigkeit, mit der die Arbeit durch ein computergestĂŒtztes System ausgefĂŒhrt wird, ist um ein Vielfaches schneller als bei der AusfĂŒhrung durch eine Person,
âą das computergestĂŒtzte System ist, im Vergleich zu einer Person, in der Lage, kleinste Unterschiede der biometrischen Merkmale zu erfassen und
âą computergestĂŒtzte Systeme bieten, in Verbindung mit einer Datenbank, die Möglichkeit, die biometrischen Merkmale vor dem Zugriff von Dritten zu schĂŒtzen.
Toleranzbereich wÀhrend des Abgleichs
Ein exakter Datenabgleich zwischen dem erstmals erfassten Merkmal und einer zu einem spĂ€teren Zeitpunkt durchgefĂŒhrten Erfassung kann nicht erreicht werden. Dies ist darin begrĂŒndet, das sich zum einen die Merkmale im Laufe der Zeit verĂ€ndern können. Beispielsweise wird eine Iris mit und ohne Kontaktlinse nicht als identisch erkannt. Zum anderen werden die Merkmale nie auf die gleiche Art und Weise dargebracht. Der Blickwinkel des Gesichts ist bei jeder Messung immer ein wenig unterschiedlich, da eine Person kein starres Objekt ist.
Die tatsĂ€chliche Entscheidung, ob eine Ăbereinstimmung vorliegt oder nicht, beruht auf zuvor eingestellten Parametern, die einen Toleranzbereich bilden, in dem biometrische Daten vom System als âgleichâ erkannt werden. Die biometrischen Merkmale werden nicht auf Gleichheit, sondern nur auf âannĂ€hernde Ăhnlichkeitâ geprĂŒft.
Dies hat zur Folge, dass biometrische Systeme nur mit systemtypischer Wahrscheinlichkeit bestimmen können, ob es sich um die vorgegebene Person handelt.
Fallen die Vergleichswerte auĂerhalb des zutreffenden Toleranzbereichs, so tritt ein Fehler auf: entweder ein âfalse rejectâ oder ein âfalse acceptâ. Die Wahrscheinlichkeit, mit der dies geschieht, wird mit der False Rejection Rate (FRR) oder FalschrĂŒckweisungsrate bzw. der False Acceptance Rate (FAR) oder Falschakzeptanzrate bezeichnet.
EinschÀtzung biometrischer Systeme
Biometrische Verfahren weisen sowohl Vor- als auch Nachteile auf, die im Folgenden erlÀutert werden:
Vorteile biometrischer Verfahren
âą Biometrische Merkmale sind personengebunden. Das bedeutet, dass eine Person anhand ihrer IndividualitĂ€t erkannt wird. Sie sind mit dem Körper der Person verbunden und mĂŒssen nicht kĂŒnstlich zugeordnet werden wie etwa ein Name. Daraus können ganz neue und einfachere Formen der resultieren Authentifizierung von Personen geschaffen werden. Hierbei sei an das âBezahlen per Fingerabdruckâ oder âZugangskontrolle mit Hilfe der Irisâ gedacht.
âą Dem BedĂŒrfnis âIn einer zunehmend elektronisch kommunizierenden Welt wĂ€chst das BedĂŒrfnis nach vertrauenswĂŒrdiger und automatisierter Personenidentifikation.âcite-ref-biometrie-33-1[33] kann durch den neuen biometrischen Reisepass, also dem ePass, entgegengekommen werden, da mit dessen Hilfe die Identifikation einer Person â mit UnterstĂŒtzung der Informationstechnologie â automatisiert durchgefĂŒhrt werden kann.
Nachteile biometrischer Verfahren
âą FĂŒr die praxistaugliche Massennutzung biometrischer Systeme muss sichergestellt sein, dass die Fehlerrate solcher Systeme relativ gering ist.
âą Die Datensicherheit muss gewĂ€hrleistet sein. Sollten die auf dem Chip gespeicherten biometrischen Daten in die HĂ€nde Dritter gelangen, sind sie kompromittiert und können â im Gegensatz zu kryptografischen SchlĂŒsseln â nicht fĂŒr ungĂŒltig erklĂ€rt bzw. neu erzeugt werden.
⹠Fehlende Informationstransparenz. Viele Personen sind nicht oder nur unzureichend aufgeklÀrt, was mit den biometrischen Daten geschieht, wenn die Kontrolle beendet ist. Konkret stellt sich diese Frage beispielsweise bei der Einreise in die USA.
Technische Bedenken
Störsender können die Kommunikation zwischen dem biometrischen Reisepass und dem LesegerÀt behindern, was das Auslesen der Daten behindern oder unterbinden könnte.cite-ref-epasskritik-40-0[40]
Der auf dem biometrischen Reisepass befindliche Chip kann auf mechanische Weise zerstört werden, indem der ePass geknickt wird oder ein starker Druck auf ihn ausgeĂŒbt wird. Es bleibt abzuwarten, ob zum Beispiel das Stempeln des biometrischen Reisepasses ein gröĂeres Problem darstellt.
Durch nichtmechanische Weise kann der Chip ebenfalls zerstört werden. Beispielsweise kann die Chip-OberflÀche durch eine elektrostatische Aufladung zerstört werden. Ein Induktionskochfeld kann den Chip zerstören.cite-ref-41[41]
Denkbar ist auch eine Form des zivilen Ungehorsams gegenĂŒber der Verwendung biometrischer Merkmale: so könnten BĂŒrger ihre biometrischen Merkmale wie Fingerabdruck und Irisscan als Public Domain deklarieren und in eine öffentliche Datenbank hochladen. Damit wĂ€ren diese Merkmale "verbrannt" und könnten nicht mehr zur eindeutigen Identifizierung verwendet werden.
Mehrere Szenarien sind denkbar, um die Sicherheitsfeatures des biometrischen Reisepasses zu umgehen:cite-ref-epasskritik-40-1[40]
âą GefĂ€lschte PĂ€sse aus LĂ€ndern, die keinen ePass nutzen Da es immer noch viele LĂ€nder gibt, die keinen ePass einsetzen, ist es bei Kontrolle derer BĂŒrger nicht möglich, auf die biometrischen Pass-Features zurĂŒckzugreifen. In diesen FĂ€llen kann ein gefĂ€lschter Pass nicht mit Hilfe der biometrischen Daten erkannt werden.
âą Einreise ĂŒber schlecht bewachte Grenzen Illegale Einwanderer werden weiterhin ĂŒber schlecht bewachte Landesgrenzen kommen. Der ePass wird dies nicht verhindern können.
Politische Bedenken
Die politischen Parteien im Deutschen Bundestag sind sich nicht einig, was die Aufnahme biometrischer Merkmale in den ePass angeht. Da die Opposition Bedenken gegen die Novelle des Passgesetzes hat, wurde diese ohne die Stimmen der Opposition am 24. Mai 2007 von der groĂen Koalition verabschiedet.cite-ref-43[43] Die Novelle des Passgesetzes beinhaltet die Aufnahme von FingerabdrĂŒcken in ReisepĂ€sse als zweites biometrisches Merkmal.
Ein weiteres Problem stellt der Datenaustausch mit anderen Staaten dar. GrundsĂ€tzlich kann nicht garantiert werden, dass andere Staaten die biometrischen Daten des ePasses nicht zentral speichern und nach der Passkontrolle weiterhin, fĂŒr andere Zwecke, nutzen können. Will die Bundesregierung Spannungen mit anderen Staaten vermeiden, kann sie nur schwer gegen die Nutzung der biometrischen Daten angehen, wenn BundesbĂŒrger in andere Staaten einreisen. Allerdings tritt dieselbe Problematik auf, wenn AuslĂ€nder in die Bundesrepublik einreisen und an der Grenze ihre biometrischen Daten ĂŒberprĂŒfen lassen.cite-ref-epasskritik-40-2[40]
ePass und Datenschutz
Datenschutzrechtliche Bestimmungen
Zu den Gruppen, die Zugriff auf biometrische Daten verlangen, gehören u. a. private Unternehmen (z. B. Flughafenbetreiber, Fluglinien) und Sicherheitsbehörden (z. B. zur Strafverfolgung). Die Nutzung biometrischer Daten zu diesen Zwecken wird rechtlich legitimiert. Nachfolgend werden die derzeit gĂŒltigen rechtlichen Rahmenbedingungen zur Haltung biometrischer Daten in staatlichen Ausweisen, deren Nutzung und datenschutzrechtlichen Anforderungen aufgefĂŒhrt.
GemÀà § 4 Abs. 3 PassG darf der ePass neben dem Lichtbild und der Unterschrift des Passinhabers weitere biometrische Merkmale von Fingern oder HĂ€nden oder Gesicht enthalten. Diese dĂŒrfen auch in mit Sicherheitsverfahren verschlĂŒsselter Form in den Pass eingebracht werden. Auch die in § 4 Abs. 1 Satz 2 PassG aufgefĂŒhrten Angaben ĂŒber die Person dĂŒrfen in mit Sicherheitsverfahren verschlĂŒsselter Form in den Pass eingebracht werden.
Die drei alternativ festgelegten biometrischen Merkmale sollen eine zweifelsfreie Identifizierung der Passinhaber ermöglichen. Die Verbesserung der Ausweisdokumente durch Aufnahme biometrischer Merkmale gegenĂŒber den bisherigen Ausweisen wird darin gesehen, dass eine Identifizierung durch einen bloĂen visuellen Abgleich von Merkmalen von der subjektiven WahrnehmungsfĂ€higkeit der Kontrollperson abhĂ€ngt. Die WahrnehmungsfĂ€higkeit könnte durch weitere Faktoren (z. B. LichtbildqualitĂ€t, Differenz zwischen Bild und Wirklichkeit wegen Alter und Ănderungen des Erscheinungsbildes durch Brille, Frisur, Bart) beeintrĂ€chtigt werden.
Die Arten der biometrischen Merkmale, ihre Einzelheiten und die Einbringung von Merkmalen und Angaben in verschlĂŒsselter Form nach § 4 Abs. 3 PassG sowie die Art ihrer Speicherung, ihrer sonstigen Verarbeitung und ihrer Nutzung werden durch Bundesgesetz geregelt. Eine bundesweite Datei wird nicht eingerichtet.cite-ref-passg-4-44-0[44]
Bei diesen biometrischen Daten handelt es sich gemÀà § 4 Abs. 1 Bundesdatenschutzgesetz (BDSG) um personenbezogene (personenbeziehbare) Daten, wodurch ihre Erhebung, Speicherung und Verarbeitung nur zulÀssig ist, wenn entweder eine gesetzliche Grundlage (in diesem Fall das PassG) oder eine freiwillige und informierte Einwilligung des Betroffenen vorliegt.cite-ref-45[45]
Laut Information des Bundesbeauftragten fĂŒr den Datenschutz besteht die Möglichkeit eines datenschutzgerechten Einsatzes der biometrischen Daten. Unter datenschutzrechtlichen Aspekten sollten bei der Verwendung von biometrischen Merkmalen im ePass folgende Punkte BerĂŒcksichtigung finden: Es sollten nur solche Verfahren zum Einsatz kommen, die eine Benachteiligung bestimmter Personengruppen weitgehend ausschlieĂen; nur die fĂŒr den spĂ€teren Vergleich notwendigen Merkmale und keine Ăberschussinformationen aufgenommen und gespeichert werden; wenn von der Anwendung nicht anders vorgegeben, nur Templates der Merkmale gespeichert werden; eine strenge Zweckbindung der Daten sichergestellt sein; die DatensĂ€tze nur in einer gesicherten Umgebung (Netzwerk, Datenbank) verarbeitet werden; nach Möglichkeit auf eine zentrale Speicherung der Daten verzichtet werden, z. B. durch Speicherung der Daten auf einer Chipkarte oder einem Ausweis; nur kooperative biometrische Verfahren eingesetzt werden (die zu ĂŒberprĂŒfende Person muss aktiv in die ĂberprĂŒfung einbezogen werden, keine verdeckte Erfassung); eine umfassende Information ĂŒber die gesamte Anwendung beim beteiligten Personenkreis erfolgten und eine gesetzliche Regelung fĂŒr den Einsatz vorliegen; die Biometrie nicht dazu herangezogen werden, ĂŒber Auswerteprogramme Bewegungs- und Verhaltensprofile zu erstellen; Transparenz der Verfahren und der Sicherheitsmechanismen gegeben sein; Schutz der biometrischen Daten vor unbefugter Kenntnisnahme gegeben sein (Einsatz von VerschlĂŒsselung) und eine sofortige Löschung der Daten vorgenommen werden, sobald ein Betroffener nicht mehr an der Anwendung teilnimmt.
GemÀà § 16 Abs. 1 PassG dĂŒrfen die Seriennummer und die PrĂŒfziffern keine Daten ĂŒber die Person des Passinhabers oder Hinweise auf solche Daten enthalten; jeder Pass erhĂ€lt eine neue Seriennummer.
Die Beantragung, Ausstellung und Ausgabe von PĂ€ssen dĂŒrfen nicht zum Anlass genommen werden, die hierfĂŒr erforderlichen Angaben auĂer bei den zustĂ€ndigen Passbehörden zu speichern. Entsprechendes gilt fĂŒr die zur Ausstellung des Passes erforderlichen Antragsunterlagen sowie fĂŒr personenbezogene fotografische DatentrĂ€ger (§ 16 Abs. 2 PassG).
Laut § 16 Abs. 3 PassG darf eine zentrale, alle Seriennummern umfassende Speicherung nur bei der Bundesdruckerei und ausschlieĂlich zum Nachweis des Verbleibs der PĂ€sse erfolgen. Diese darf jedoch nicht die ĂŒbrigen unter § 4 Abs. 1 PassG aufgefĂŒhrten Angaben dauerhaft speichern. Diese dĂŒrfen nur vorĂŒbergehend und ausschlieĂlich zur Herstellung des Passes durch die Bundesdruckerei GmbH gespeichert werden und mĂŒssen anschlieĂend gelöscht werden.
Die Seriennummern dĂŒrfen gemÀà § 16 Abs. 4 PassG nicht so verwendet werden, dass mit ihrer Hilfe ein Abruf personenbezogener Daten aus Dateien oder eine VerknĂŒpfung von Dateien möglich ist. Allerdings dĂŒrfen die Passbehörden die Seriennummern fĂŒr den Abruf personenbezogener Daten aus ihren Dateien nutzen. Weiterhin dĂŒrfen Polizeibehörden und -dienststellen des Bundes und der LĂ€nder die Seriennummern fĂŒr den Abruf der in Dateien gespeicherten Seriennummern solcher PĂ€sse nutzen, die fĂŒr ungĂŒltig erklĂ€rt wurden, abhandengekommen sind oder bei denen der Verdacht einer Benutzung durch Nichtberechtigte besteht.
Die im Pass enthaltenen verschlĂŒsselten Merkmale und Angaben dĂŒrfen gemÀà § 16 Abs. 4 PassG nur zur ĂberprĂŒfung der Echtheit des Dokumentes und zur IdentitĂ€tsprĂŒfung des Passinhabers ausgelesen und verwendet werden. Auf Verlangen des Passinhabers hat die Passbehörde Auskunft ĂŒber den Inhalt der verschlĂŒsselten Merkmale und Angaben zu erteilen.
Verwendung im öffentlichen Bereich
Behörden und sonstige öffentliche Stellen dĂŒrfen gemÀà § 17 Abs. 1 PassG den Pass nicht zum automatischen Abruf personenbezogener Daten verwenden. Ausnahmen bilden hier die Polizeibehörden des Bundes und der LĂ€nder und die Zollbehörden (soweit sie Aufgaben der Grenzkontrolle wahrnehmen). Diese sind dazu berechtigt, den Pass im Rahmen ihrer Aufgaben und Befugnisse zum automatischen Abruf personenbezogener Daten zu verwenden. Diese Berechtigung ist zweckgebunden und darf zur Grenzkontrolle und Fahndung oder Aufenthaltsfeststellung aus GrĂŒnden der Strafverfolgung, Strafvollstreckung oder der Abwehr von Gefahren fĂŒr die öffentliche Sicherheit erfolgen.
Weiterhin dĂŒrfen personenbezogene Daten, soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist, beim automatischen Lesen des Passes nicht in Dateien gespeichert werden (§ 17 Abs. 2 PassG).
Verwendung im nichtöffentlichen Bereich
Im nichtöffentlichen Bereich dĂŒrfen die Seriennummern nicht so verwendet werden, dass mit ihrer Hilfe ein Abruf personenbezogener Daten aus Dateien oder eine VerknĂŒpfung von Dateien möglich ist (§ 18 Abs. 2 PassG). Weiterhin darf der Pass weder zum automatischen Abruf personenbezogener Daten noch zur automatischen Speicherung personenbezogener Daten verwendet werden (§ 18 Abs. 3 PassG).
Datenschutzrechtliche Kritikpunkte
âą Der Bundesbeauftragte fĂŒr den Datenschutz hĂ€lt es fĂŒr notwendig, dass die biometrischen Daten nur im Pass selbst und nicht in externen Dateien abgespeichert werden. Auf nationaler Ebene wird dieser Forderung durch eine entsprechende gesetzliche Regelung nachgekommen (§ 4 Abs. 5 PassG). Weiterhin weist der Bundesbeauftragte fĂŒr den Datenschutz darauf hin, dass bisher internationale Regelungen zu dieser Problematik ausstehen, wodurch die Möglichkeit bestehen wĂŒrde, dass auslĂ€ndische Staaten die biometrischen Angaben von Reisenden nach dem Auslesen der PĂ€sse speichern (in Dateien, Datenbanken).cite-ref-biometrischepass-46-0[46]
âą Ein weiterer Kritikpunkt aus Sicht des Datenschutzes besteht darin, dass sich aus dem Gesichtsbild RĂŒckschlĂŒsse auf die ethnische Herkunft und bestimmte Krankheiten und LebensumstĂ€nde ziehen lassen, die mit Hilfe des neuen biometrischen Passfotos automatisiert ausgewertet werden können.cite-ref-biometrischepass-46-1[46]
âą Hinsichtlich des unberechtigten Auslesens der biometrischen Daten warnt der Bundesbeauftragte fĂŒr den Datenschutz davor, dass das Auslesen der im Chip gespeicherten Daten möglich ist, wenn die maschinenlesbare Zone des Passes bekannt ist.cite-ref-biometrischepass-46-2[46]
âą Hinsichtlich der GefĂ€hrdung von Grundrechten des Einzelnen ist beim ePass zu beachten, dass hier Biometrie nicht freiwillig, sondern unfreiwillig genutzt wird, da der Einsatz von Biometrie im ePass durch den Staat/Gesetzgeber vorgegeben wird und somit auch jeder BĂŒrger dazu verpflichtet ist, seine biometrischen Merkmale abzugeben und ĂŒberprĂŒfen zu lassen.cite-ref-grundrechte-47-0[47]
âą Art. 1 Grundgesetz behandelt die geschĂŒtzte MenschenwĂŒrde und könnte den Einsatz neuer Techniken einschrĂ€nken. Mit diesem Recht soll verhindert werden, dass alle LebensĂ€uĂerungen einer Person mit technischen Mitteln ĂŒberwacht werden. Die in Art. 1 GG geschĂŒtzte MenschenwĂŒrde wird allerdings erst dann verletzt, wenn eine Kontrolltechnik sehr umfangreich und sehr intensiv fĂŒr die Ăberwachung genutzt wird.cite-ref-grundrechte-47-1[47]
âą Ein weiterer Punkt ist die Vereinbarkeit von Biometrie im ePass mit dem Recht auf informationelle Selbstbestimmung. Dieses Recht wurde vom Bundesverfassungsgericht aufgrund der Risiken der automatischen Datenverarbeitung entwickelt und soll die freie Entfaltung der Persönlichkeit und die MenschenwĂŒrde wahren. Das Recht auf informationelle Selbstbestimmung soll dem Einzelnen ermöglichen, selbst ĂŒber die Verwendung seiner personenbezogenen Daten zu bestimmen. In dieses Grundrecht darf eine staatliche Anordnung nur in Form eines Gesetzes eingehen (in diesem Fall das PassG).cite-ref-grundrechte-47-2[47]
âą Wie die EuropĂ€ische Union selbst feststellte, kann die Verbindung zwischen Leser und RFID-Chip abgehört und mittels sogenannter âBrute-Force-Attackenâ unter Nutzung bekannter kryptografischer SchwĂ€chen gehackt werden.cite-ref-fidis-42-1[42]
Datenschutzrechtliche Problematik
Ohne ausreichende SicherheitsmaĂnahmen könnten RFID-Chips im Reisepass dazu fĂŒhren, dass die gespeicherten Daten ohne willentliche und aktive Handlung des Besitzers (wie dem Vorzeigen des Ausweises) verdeckt ausgelesen werden könnten. Dieses unbemerkte Auslesen könnte zum Beispiel durch den Aufenthalt in einem mit RFID-Lesetechnik bestĂŒckten Bereich erfolgen oder durch AnnĂ€herung einer Person mit einem mobilen LesegerĂ€t auf kurze Distanz zum Betroffenen und seinem Reisepass. Das Ansprechen des Chips und damit das unbemerkte Auslesen der elektronisch gespeicherten Daten per RFID-Technik kann allerdings recht einfach durch eine abschirmende RFID-SchutzhĂŒlle fĂŒr den Reisepass ausgeschlossen werden.
Bei europĂ€ischen ReisepĂ€ssen soll das Auslesen durch Unbefugte allerdings durch das Basic-Access-Control-Verfahren unterbunden werden. Dabei ist das Auslesen des Chips möglich, wenn zuvor die maschinenlesbare Zone des Passes optisch gelesen wurde, das Dokument also einem Beamten oder einer im Besitz eines LesegerĂ€tes befindlichen Person ausgehĂ€ndigt wurde. Alternativ können die Daten des maschinenlesbaren Bereichs auch aus einer Datenbank stammen, was ein verdecktes Detektieren eines bestimmten, erwarteten Dokuments ermöglicht. Das LesegerĂ€t muss sich mit den Daten aus der maschinenlesbaren Zone am RFID-Chip anmelden. SchlĂ€gt diese Anmeldung fehl, so gibt der Chip keine Daten seines Inhabers preis. Weiterhin sollen nur dafĂŒr vorgesehene LesegerĂ€te den Chip auslesen können; die Kommunikation zwischen LesegerĂ€t und Chip erfolgt verschlĂŒsselt. Das Verfahren stellt sicher, dass keine personenbezogenen Daten gelesen werden können, die nicht schon zuvor bekannt sind.
Einige empfinden auch die bestimmungsgemĂ€Ăe Verwendung des ePasses als Sicherheitsrisiko fĂŒr den Schutz der persönlichen Daten. Jedes Land, das die entsprechenden LesegerĂ€te angeschafft hat, kann die mit Biometrie-Technik nutzbaren Daten des Passes auslesen, speichern und verarbeiten, ohne dass der Benutzer dies bemerkt. Technisch kann dies verhindert werden: Der RFID-Chip lĂ€sst sich in einer handelsĂŒblichen Mikrowelle zerstören. Dazu wird der ePass hineingelegt und der Einschalter nur fĂŒr Bruchteile von Sekunden eingeschaltet. Danach ist der Chip in der Regel zerstört. Dabei kann allerdings durch ein kurzes Aufflammen des RFID-Chips der Pass zerstört werden. Der Pass behĂ€lt im Prinzip seine GĂŒltigkeit, da er bei Lesbarkeit der Daten weiterhin eine Identifikation der Person ermöglicht. Diesem Vorgehen wird entgegengehalten, dass es sich bei Zerstörung des Chips um SachbeschĂ€digung handele, da der Reisepass Eigentum des ausstellenden Staates sei. In Deutschland droht bei VerĂ€nderung amtlicher Ausweise eine Geld- oder Haftstrafe.cite-ref-48[48] Staaten, die biometrische Daten bei der Einreise vorschreiben, können bei funktionslosem Chip die Abgabe biometrischer Merkmale mit entsprechenden Sensoren vor Ort verlangen. Bei der Einreise in die USA sind dies beispielsweise eine digitale Fotografie und die Abnahme mindestens zweier Fingerabdruckbilder.
Der deutsche Anwalt Udo Vetter klagte im Jahr 2007 gegen die Stadt Bochum auf Erteilung eines Reisepasses ohne Erfassung seiner FingerabdrĂŒcke.cite-ref-49[49] Zu dieser Klage erfolgte im Mai 2012 ein Beschluss des Verwaltungsgerichts Gelsenkirchen,cite-ref-50[50] das dem EuropĂ€ischen Gerichtshofs (EuGH) verschiedene Fragen zur Vorabentscheidung vorlegte, nĂ€mlich ob die Rechtsgrundlage fĂŒr die Fingerabdruckpflicht unzureichend sei, ein Verfahrensfehler beim Erlass der europĂ€ischen Verordnung Nr. 2252/2004 in geĂ€nderter Fassung vorliege und/oder ob ein VerstoĂ gegen Art. 8 der Charta der Grundrechte der EuropĂ€ischen Union vorliege. Nach den SchlussantrĂ€gen des Generalanwalts Mengozzicite-ref-51[51] hat der EuropĂ€ische Gerichtshof 2013 entschieden, dass die Speicherung digitaler FingerabdrĂŒcke auf EU-ReisepĂ€ssen zulĂ€ssig ist.cite-ref-52[52]
Bereits im September 2011 hatte das Verwaltungsgericht Dresden die Pflicht zur Speicherung der FingerabdrĂŒcke im Reisepass als zulĂ€ssig beurteilt.cite-ref-53[53]cite-ref-54[54] Die Juristin und Schriftstellerin Juli Zeh, die insbesondere ihr Grundrecht auf MenschenwĂŒrde verletzt sieht, hat am 28. Januar 2008 Verfassungsbeschwerde gegen die EinfĂŒhrung biometrischer Merkmale in ReisepĂ€ssen mit dem Antrag erhoben, die entsprechenden Regelungen im Passgesetz fĂŒr nichtig zu erklĂ€ren.cite-ref-55[55] Am 30. Dezember 2012 urteilte das Bundesverfassungsgericht, der vorgelegten Beschwerde fehle eine âgenĂŒgende BegrĂŒndungâ, weshalb sie âaus formellen GrĂŒnden nicht anzunehmenâ sei.cite-ref-56[56]
Umsetzung der zweiten Stufe in Deutschland
Seit dem 1. November 2007 werden in den Chips zusĂ€tzlich die Fingerabdruckbilder von zwei Fingern gespeichert.cite-ref-57[57] Einige Auslandsvertretungen meldeten in diesem Zusammenhang technische Probleme und nahmen ab Mitte Oktober 2007 fĂŒr mehrere Monate keine neuen AntrĂ€ge an. In dieser Zeit konnten dort nur vorlĂ€ufige ReisepĂ€sse ausgestellt werden.cite-ref-58[58] Diese technischen Probleme bezogen sich allerdings nicht auf den Chip oder das Dokument, sondern auf die technische Ausstattung der Botschaften und Konsulate, in denen die fĂŒr die Ausstellung der Dokumente notwendige Infrastruktur (Software und GerĂ€te) fehlte. Hintergrund war die Tatsache, dass ein bei der vom AuswĂ€rtigen Amt fĂŒr die Beschaffung der Fingerabdruckscanner durchgefĂŒhrten Ausschreibung unterlegener Anbieter gegen diese Vergabeentscheidung geklagt hatte. Obwohl das AuswĂ€rtige Amt â wie in der spĂ€teren Gerichtsentscheidung festgestellt wurde â die Vergabe korrekt abgewickelt hatte, fĂŒhrte dies zu deutlichen Verzögerungen bei der Beschaffung der GerĂ€te.
Gleichzeitig entfiel zu diesem Zeitpunkt die Möglichkeit, Kinder mit im Pass eintragen zu lassen. Das Feld Ordens- oder KĂŒnstlername entfiel ersatzlos (auf Druck der katholischen Kirche sowie von KĂŒnstlerverbĂ€nden auf das Bundesinnenministerium wurde dieses Feld bei der Neufassung des Personalausweisgesetzes 2008 wieder eingefĂŒhrt). Die GĂŒltigkeitsdauer fĂŒr PĂ€sse jĂŒngerer Antragsteller unter 24 Jahren wurde von fĂŒnf auf sechs Jahre angehoben. Antragsteller ab dem 24. Lebensjahr (bislang 26. Lebensjahr) erhalten nunmehr einen fĂŒr zehn Jahre gĂŒltigen Reisepass. Die EU-Amtssprachen RumĂ€nisch und Bulgarisch wurden im Pass aufgenommen. Auf der letzten Vorsatzseite wurde eine âGebrauchsanweisungâ eingefĂŒgt. Die Seriennummern wurden auf zufĂ€llig zu vergebende alphanumerische Seriennummern umgestellt.cite-ref-59[59]
Alphanumerische Seriennummern beim ePass
Die Seriennummern enthalten seit dem 1. November 2007 alphanumerische Seriennummern. Diese alphanumerischen Zeichen setzen sich zusammen aus der vierstelligen Behördenkennzahl (alphanumerisch), einer zufĂ€lligen fĂŒnfstelligen alphanumerischen Passnummer (ZAP), gefolgt von einer PrĂŒfziffer.cite-ref-60[60]
⹠Die Behördenkennzahl (BHKZ) als Bestandteil der Pass-Seriennummer beginnt zwingend mit einem Buchstaben und zwar mit einem der Zeichen C, F, G, H, J oder K; zunÀchst wird nur das C verwendet.
âą Die Passnummer (fĂŒnfstellig) als Bestandteil der Seriennummer wird zentral durch die Bundesdruckerei erzeugt.
âą ZulĂ€ssig fĂŒr die Seriennummer des Reisepasses sind nur die Ziffern 0, 1, 2, 3, 4, 5, 6, 7, 8, und 9 sowie die Buchstaben C, F, G, H, J, K, L, M, N, P, R, T, V, W, X, Y und Z. Eine Verwechslung der Zahl â0â mit dem Buchstaben âOâ ist damit ausgeschlossen.cite-ref-61[61]
âą Alphanumerische Seriennummern werden im ePass (auch mit 48 Seiten sowie im Express-Pass), im Dienstpass und im Diplomatenpass verwendet.
Staaten mit biometrischen ReisepÀssen
Weblinks
Commons
: Biometrischer Reisepass
â Album mit Bildern, Videos und Audiodateien
Wikibooks: Biometrischer Reisepass und Datenschutz
â Lern- und Lehrmaterialien
amtliche-weblinks Amtliche Weblinks
⹠Deutscher Pass und Personalausweis (offizielle Behördenseite des Bundesministeriums des Innern zum Reisepass)
⹠schweizerpass.ch (offizielle Behördenseite des Eidgenössischen Justizdepartement)
âą Reisepass in Ăsterreich (offizielle österreichische Behördenseite)
âą Einreisebestimmungen (Einreisebestimmungen in anderen LĂ€ndern)
âą Einreisebestimmungen in die USA (Ministerium fĂŒr Innere Sicherheit der Vereinigten Staaten)
Dossiers
âą Chaos Computer Club Materialsammlung und Hintergrundinformationen zum Thema elektronischer Reisepass
âą globaltravel.tk: Reisepass und Dokumente auf Reisen schĂŒtzen (Memento vom 1. Juni 2013 im Internet Archive)
âą GlobalTester â Open Source Tool zum Testen von e-Passports und Smart Cards allgemein
ICAO-Informationen
âą Internationale Zivilluftfahrtorganisation
âą Ăffentliches SchlĂŒsselverzeichnis (Memento vom 11. August 2011 im Internet Archive)
âą ICAO Dokument 9303, Teil 1, Band 1 (Memento vom 23. November 2012 im Internet Archive) (PDF; 1,1 MB)
âą ICAO Dokument 9303, Teil 1, Band 2 (Memento vom 23. November 2012 im Internet Archive; PDF; 852 kB)
âą ICAO Dokument 9303, Teil 2 (Memento vom 5. September 2012 im Internet Archive; PDF; 1,8 MB)
âą ICAO Dokument 9303, Teil 3, Band 1 (Memento vom 20. MĂ€rz 2012 im Internet Archive; PDF; 1,3 MB)
âą ICAO Dokument 9303, Teil 10 (Memento vom 14. Februar 2025 im Internet Archive; PDF; 1713 kB)
âą ICAO Dokument 9303, Teil 11 (Memento vom 8. MĂ€rz 2025 im Internet Archive; PDF; 12 MB)
Einzelnachweise
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cite-note-33. â ErgĂ€nzung des Standards 9303 der ICAO (Memento vom 12. Januar 2007 im Internet Archive) (PDF)
cite-note-44. â Enhanced Border Security and Visa Entry Reform Act of 2002 der USA (Memento vom 31. Dezember 2004 im Internet Archive)
cite-note-55. â Antwort der EuropĂ€ischen Kommission auf eine Schriftliche Anfrage zum Einsatz von Biometrie in ReisepĂ€ssen (PDF)
cite-note-verordnung-nr-2252-2004-66. â Verordnung (EG) Nr. 2252/2004 des Rates vom 13. Dezember 2004 ĂŒber Normen fĂŒr Sicherheitsmerkmale und biometrische Daten in von den Mitgliedstaaten ausgestellten PĂ€ssen und Reisedokumenten
cite-note-77. â Studie zur Verhandlung der Verordnung (EG) Nr. 2252/2004 vom 13. Dezember 2004 im Rat der Innen- und Justizminister der EuropĂ€ischen Union mit Hyperlinks zu den relevanten PrimĂ€rquellen (auf Englisch) University of Oslo: ARENA â Centre for European Studies, Working Paper Nr. 11/2006, 25. September 2006.
cite-note-88. â Elektronische PĂ€sse sind beschlossene Sache. In: Handelsblatt.com vom 22. Juni 2005.
cite-note-99. â ePass: Biometrischer Reisepass kostet 59 Euro. In: Spiegel Online. Abgerufen am 21. September 2011.
cite-note-1010. â Botschaft zum Bundesbeschluss ĂŒber die Genehmigung und Umsetzung des Notenaustauschs zwischen der Schweiz und der EU betreffend die Ăbernahme der Verordnung (EG) Nr. 2252/2004 ĂŒber biometrische PĂ€sse und Reisedokumente (Weiterentwicklung des Schengen-Besitzstands). In: Bundesblatt. Bundeskanzlei, 8. Juni 2007, abgerufen am 25. Mai 2022.
cite-note-1111. â ThĂŒr kritisiert biometrischen Pass. In: Der Bund. 31. MĂ€rz 2009, abgerufen am 25. Mai 2022.
cite-note-1212. â 07.039 Biometrische PĂ€sse und Reisedokumente. Bundesbeschluss. In: GeschĂ€ftsdatenbank Curiavista (mit Links auf Botschaft des Bundesrates, Ratsverhandlungen und weitere Parlamentsunterlagen). Parlamentsdienste, abgerufen am 25. Mai 2022.
cite-note-1313. â Vorlage Nr. 542 â Ăbersicht. Schweizerische Bundeskanzlei, abgerufen am 20. September 2011.
cite-note-1414. â Bundesbeschluss ĂŒber die Genehmigung und die Umsetzung des Notenaustauschs zwischen der Schweiz und der EuropĂ€ischen Gemeinschaft betreffend die Ăbernahme der Verordnung (EG) Nr. 2252/2004 ĂŒber biometrische PĂ€sse und Reisedokumente (Weiterentwicklung des Schengen-Besitzstands). In: Amtliche Sammlung des Bundesrechts. Bundeskanzlei, 10. November 2009, abgerufen am 25. Mai 2022.
cite-note-1515. â schweizerpass.admin.ch: Im Ausweis enthaltene Daten (Memento vom 22. November 2013 im Internet Archive)
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cite-note-1818. â travel.state.gov: Enhanced Border Security and Visa Entry Reform Act of 2002 (Memento vom 12. MĂ€rz 2009 im Internet Archive)
cite-note-2121. â âFingerabdrĂŒcke und Fotos bei USA-Einreiseâ
cite-note-2222. â Bundesministerium des Innern: Bundesinnenminister Otto Schily zur EinfĂŒhrung des ePass und zur Biometrie. In: bmi.bund.de. 1. Juni 2005, ehemals im Original (nicht mehr online verfĂŒgbar); abgerufen am 5. Juni 2022.@1@2Vorlage:Toter Link/www.bmi.bund.de (Seite nicht mehr abrufbar. Suche in Webarchiven)
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cite-note-5050. â Udo Vetter: Doch keine FingerabdrĂŒcke im Reisepass? In: law blog. 31. Mai 2012, abgerufen am 1. Juni 2012.
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cite-note-5252. â Andreas Wilkens: EU-Urteil: Digitale FingerabdrĂŒcke dĂŒrfen auf PĂ€ssen gespeichert werden. In: heise online. 17. Oktober 2013, abgerufen am 10. Mai 2016.
cite-note-5353. â Udo Vetter: Gericht: FingerabdrĂŒcke mĂŒssen in den Pass. In: law blog. 5. Oktober 2011, abgerufen am 10. Mai 2016.
cite-note-5454. â Dr. Frank Selbmann, Dr. Juli Zeh: Die Speicherung von FingerabdrĂŒcken in ReisepĂ€ssen im SpannungsverhĂ€ltnis zwischen Verfassungs- und Unionsrecht. In: SĂ€chsische VerwaltungsblĂ€tter. Nr. 4, 2012, S. 77â82.
cite-note-5555. â Interview mit Juli Zeh und Download der Verfassungsbeschwerde in der Internetzeitschrift Humboldt Forum Recht 05/2008
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cite-note-5757. â Ănderung des § 4 Abs. 4 PassG
cite-note-5858. â Deutsche Botschaft Luxemburg: Hinweis auf technische Probleme. (PDF) In: luxemburg.diplo.de. Oktober 2007, ehemals im Original (nicht mehr online verfĂŒgbar); abgerufen am 5. Juni 2022.@1@2Vorlage:Toter Link/luxemburg.diplo.de (Seite nicht mehr abrufbar. Suche in Webarchiven)
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